Über uns

Ziele
  • ist parteipolitisch und konfessionell neutral, nicht gewinnorientiert und strebt den Status der Gemeinnützigkeit an,
  • setzt sich für eine zeitgemässe und vernünftige Schulraumplanung in der Gemeinde Fällanden ein,
  • setzt sich dafür ein, dass in jedem Gemeindeteil (Fällanden, Pfaffhausen und Benglen) wenigstens ein Kindergarten und eine vollständige Primarschule
    (1.-6. Klasse) betrieben werden,
  • setzt sich für die Projektierung und den Bau eines neuen Sekundarschulhauses in Pfaffhausen ein,
  • setzt sich für den Erhalt von bestehendem und erhaltenswertem Schulraumbestand ein.
Vorstand
PräsidentDietrich Hunkeler
Vizepräsident, AktuarHuldrych Thomann
KassierJürg Dätwyler
Statuten

Statuten des Vereins «Vernünftige Schulraumplanung Fällanden» (VSP-F)

Art. 1   Name und Sitz

Unter dem Namen «Vernünftige Schulraumplanung Fällanden» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 8121 Benglen.

Art. 2   Ziel und Zweck

Der Verein

1. ist parteipolitisch und konfessionell neutral, nicht gewinnorientiert und strebt den Status der Gemeinnützigkeit an,

2. setzt sich für eine zeitgemässe und vernünftige Schulraumplanung in der Gemeinde Fällanden ein,

3. setzt sich dafür ein, dass in jedem Gemeindeteil (Fällanden, Pfaffhausen und Benglen) wenigstens ein Kindergarten und eine vollständige Primarschule (1.-6. Klasse) betrieben werden,

4. setzt sich für die Projektierung und den Bau eines neuen Sekundarschulhauses in Pfaffhausen ein,

5. setzt sich für den Erhalt von bestehendem und erhaltenswertem Schulraumbestand ein.

Art. 3   Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind.

2. Die Mitgliedschaften werden in folgende Kategorien aufgeteilt:

a) Einzelmitglieder oder juristische Personen (1 Stimmrecht)

b) Ehepaare oder Paare in eingetragener Partnerschaft (1 Stimmrecht)

c) Familien mit Kindern bis zum vollendeten 17. Altersjahr (1 Stimmrecht)

3. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand. Dieser hat jeweils an der Generalversammlung über die Ein- und Austritte Bericht zu erstatten. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.

4. Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt oder Tod und bei juristischen Personen durch Austritt oder Auflösung. Ein Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres möglich.

5. Mitglieder, die den Interessen oder Beschlüssen des Vereins zuwiderhandeln, können von der Generalversammlung mit einfachem Mehr ohne Angaben von Gründen ausgeschlossen werden.

Art. 4 Finanzielle Mittel

1. Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über Mitgliederbeiträge, Gönnerbeiträge, Erlöse aus Veranstaltungen, freiwillige Beiträge sowie Zuwendungen aller Art.

2. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird jährlich von der Generalversammlung festgelegt.

Art. 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung

b) der Vorstand

c) die Rechnungsrevisoren

Art. 6 Die Generalversammlung

1. Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.

2. Einberufung der Generalversammlung

a) Sofern der Verein nur 5 oder weniger Mitglieder hat, kann eine Generalversammlung innerhalb von 12 Stunden per E-Mail einberufen werden.

b) Hat der Verein zwischen 6 und 20 Mitgliedern, werden diese mindestens 5 Tage im Voraus (ohne Unterscheidung von Werktagen und Feiertagen) per E-Mail eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste und allfälliger weiterer Unterlagen.

c) Hat der Verein mehr als 20 Mitglieder, werden diese mindestens 14 Tage im Voraus (ohne Unterscheidung von Werktagen und Feiertagen) per E-Mail oder schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste und allfälliger weiterer Unterlagen.

3. Die Generalversammlung hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:

a) Abnahme des Protokolls

b) Abnahme des Jahresberichtes

c) Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Revisoren

d) Beschluss über das Jahresbudget und Festsetzung des Jahresbeitrages

e) Beschluss über das Jahresprogramm

f) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und zweier Rechnungsrevisoren

g) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

h) Festsetzung und Änderung der Statuten

i) Auflösung des Vereins

4. Beschlüsse an der Generalversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid. Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Die juristischen Personen gelten als ein Mitglied und üben das Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus.

Art. 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen. Er wird von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.

2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Aktuar, dem Kassier sowie allfälligen weiteren Vorstandsmitgliedern.

3. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen zweier Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten. Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand selbst.

5. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen, führt die laufenden Geschäfte und bestimmt die Art der Zeichnungsberechtigung.

6. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident oder der Vizepräsident, je kollektiv mit einem anderen Mitglied des Vorstandes.

7. Die Tätigkeit im Vorstand gilt als Ehrenarbeit und wird unentgeltlich ausgeführt. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

Der Vorstand vertritt den Verein gegenüber Dritten.

Art. 8   Die Revisoren

Die Generalversammlung wählt alle zwei Jahre zusammen mit den Vorstandsmitgliedern zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren. Sie erstatten der Generalversammlung Bericht und stellen einen Antrag auf Genehmigung der Jahresrechnung.

Art. 9 Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 10 Statutenänderung und Auflösung

1. Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

2. Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

3. Im Falle der Auflösung des Vereins fliesst das Vereinsvermögen in Projekte, die dem Wohl der Gemeinde Fällanden dienen. Die allfälligen Projekte werden in einer «Auflösungs-GV» durch die Mitglieder bestimmt. Allfällig restliches Vereinsvermögen wird an den Heimatschutz Kanton Zürich überwiesen.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Generalversammlung (Gründungsversammlung vom 2.3.2024) angenommen worden. Sie treten ab sofort in Kraft.

Benglen, 2. März 2024

Präsident
Dietrich Hunkeler

Aktuar / Vizepräsident
Huldrych Thomann